Wenn Sie gewerblich jugendgefährdende Inhalte im Internet zum Abruf zur Verfügung stellen wollen, haben Sie ein Altersverifikationssystem zu verwenden, das den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen genügt. Weiter haben Diensteanbieter einen Jugendschutzbeauftragten zu benennen, wenn jugendgefährdende Inhalte in dem Internet zum Abruf verfügt gestellt werden. Solche Jugendschutzbeauftragte können die hier benannten Rechtsanwälte sein.
25.Januar
Aktuell warnt die Verbraucherzentrale Sachsen vor Bankgeschäften mit dem Smartphone. Sofern auf dem Smartphone die für das Online-Banking ... mehr
3.Februar
Seit einiger Zeit gibt es im Internet Bewertungsportale, in denen nicht die Schüler benotet werden, sondern die Lehrer. Seinerzeit ging ein ... mehr
26.November
Internetkäufer dürfen auch eine Bestellung eines individuell zusammengestellten Laptops widerrufen. Die Regel, dass Internetkäufer ... mehr